Satzung
Interkulturelle Begegnungsstätte e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Interkulturelle Begegnungsstätte e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck. Er ist Träger und Betreiber des Hauses der Kulturen, Parade 12, 23552 Lübeck.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck der Interkulturellen Begegnungsstätte e.V. ist, für die Idee der Begegnung verschiedener Kulturen und deren Verwirklichung die Initiative zu ergreifen.
Mit dem Haus der Kulturen als soziokulturelle Stätte, soll ein sichtbares Zeichen für ein gleichberechtigtes Zusammenleben der Völker und Kulturen gesetzt werden.
Die Bibliothek soll weiter ausgebaut und zu einer speziellen Stätte der Informationsbeschaffung werden, u.a. dadurch, dass Broschüren, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und Flugblätter gesammelt werden und ständig präsent sind und für die praktische Arbeit genutzt werden können. Aber auch die Möglichkeit, Materialien selbst herzustellen und zu verbreiten soll durch den Verein gefördert werden.
Ein wesentliches Ziel des Vereins ist es, verschiedene Kulturen in der persönlichen Begegnung erfahrbar zu machen. Dazu soll zum einen der Wintergarten dienen, aber auch die Durchführung von Veranstaltungen, die z.B. Künstler unterschiedlichen kulturellen Hintergrunds zusammenführen, Seminare, die Diskussionen über kulturelle Differenzen und Konflikte mit kompetenten Referenten organisieren etc..
Schließlich gehört zum Zweck des Vereins, den Kontakt und den Informationsaustausch mit kommunalen wie privaten Institutionen der Kultur zu aktivieren und zu intensivieren. Dazu gehören Schulklassen, die zu speziellen Veranstaltungen eingeladen werden können, wie auch Projekte mit Kinos, Theatern und freien Kulturträgern.
Zweck des Vereins ist weiterhin Flüchtlinge und Zuwanderinnen und Zuwanderern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Durch die Förderung der kulturellen Zwecke durch Musik- und Literaturveranstaltungen, durch die Förderung der Jugend-u. Altenhilfe, durch die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie durch die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, erfüllt der Verein besonders förderwürdige Zwecke im Sinne der Anlage 7, § 10 b, Abs. 1 EStG.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist überparteilich und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendung aus dem Vereinsvermögen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Vereine PRO ASYL e.V. und Paritätischer Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die dessen Ziele unterstützt.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung brauchen dem Antragsteller / der Antragstellerin die Gründe nicht mitgeteilt werden. Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand abgelehnt, so kann die / der Betroffene Einspruch erheben. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Beitritt ist erst vollzogen, wenn die erste Beitragszahlung eingegangen ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung oder durch Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Nach drei Monaten Beitragsrückstand und einmaliger Mahnung ruhen die Mitgliedsrechte. Nach weiteren drei Monaten ohne eine Reaktion des Mitglieds kann der Ausschluss jederzeit durch Vorstandsbeschluss und schriftliche Mitteilung an das betroffene Mitglied erfolgen
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Alle Mitglieder zahlen einen Mindestbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus vier bis sechs gleichberechtigten Mitgliedern. Er übernimmt die Geschäftsführung des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann vor Ende der regulären Amtszeit mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung ist ein neuer Vorstand zu wählen.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich, Gäste können zugelassen werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, zur Zwischenfinanzierung von zugesagten Projektmitteln Kredite aufzunehmen und Überziehungskredite zu genehmigen. Dies darf nur bis zur Höhe der zugesagten Mittel genutzt werden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Bestimmte satzungsmäßige Aufgaben können einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei RechnungsprüferInnen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu überprüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Nachträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Über Nachträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Jede Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fällt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Auf den Inhalt geplanter Satzungsänderungen muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Bei Auflösung des Vereins müssen 9/10 aller Mitglieder zustimmen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Neben dem persönlichen Stimmrecht kann nicht gleichzeitig das Stimmrecht einer Gruppe ausgeübt werden.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Einladungsfrist hierzu beträgt eine Woche.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
Lübeck, den 30.08.2018